Wir sind

Gemeinsam arbeiten wir in einem Team von inzwischen etwa 10 Menschen seit Anfang 2016 mit großem Engagement daran, eine Reggio-Schule in Essen zu gründen.

Wir sind überwiegend aus Essen und beschäftigen uns beruflich und/oder privat alle mit Erziehung, Pädagogik und Bildung.

Uns eint die Überzeugung, dass jedes Kind gerne und mit Begeisterung lernt: wenn seine Interessen und Neigungen Ausgangspunkt des Lernens sein können.

Seit Herbst 2017 sind wir ein anerkannt gemeinnütziger Verein – VR 5819.

Team

Unser Gründungsteam stellt sich vor.

Erste Vorsitzende Erdmuthe Dittmar ist überzeugt davon, dass Schulen viel mehr als MINT und gute Noten sind.

Das Konzept der Reggiopädagogik auf Schule zu übertragen ist ihre Vision und ihr Ansporn.

Petras Worte weiter unten sind ganz in ihrem Sinne formuliert.

Vorstandsmitglied Petra Sterges, Jahrgang 1960, stellt sich vor:
Um es mit den Worten von Gerald Hüther zu sagen, braucht ein Kind Aufgaben, an denen es wachsen kann, es braucht Vorbilder, an denen es sich orientieren kann und es braucht Gemeinschaften, in denen es sich aufgehoben fühlt.
Damit dieses gelingen kann, habe ich mich als Heilpädagogin und Erzieherin immer für das „Gemeinsame Lernen“ aller Kinder engagiert. Unsere freie Schule soll selbstbestimmtes Lernen in Freude am Tun, möglichst in einer natürlichen Umgebung, allen Beteiligten (Kindern, Lernbegleiter*innen und Eltern) ermöglichen. Ich hoffe, dass unsere Initiative weitere Menschen in Essen begeistert und eine Umsetzung in naher Zukunft Wirklichkeit wird.

Vorstandsmitglied Marc Limpinsel, Jahrgang 1975, ist über eine Infoveranstaltung auf die Initiative aufmerksam geworden. Er hat selbst schlechte Erfahrungen als Schüler mit dem klassischen Schulsystem gemacht und engagiert sich, um seiner Tochter die Chance zu eröffnen, individuell und interessenorientiert zu lernen und auf diese Weise mit Spaß und Erfolg die eigenen Talente zu entdecken.

Gemeinsam mit unseren Vereinsmitgliedern, Unterstützern und Interessenten arbeiten wir hochmotiviert daran die Essener Bildungslandschaft sowohl qualitativ als auch quantitativ zu bereichern.

Verein

Im Herbst 2017 haben wir den gemeinnützigen Verein „Initiative Freie und Alternative Schule Essen e.V. (VR 5819) gegründet.

Der Verein dient dem Zweck die Gründung einer reformpädagogisch orientierten Ersatzschule voranzutreiben. Die Aktivitäten des Vereins umfassen in diesem Zusammenhang die Entwicklung pädagogischer Lern-, Bildungs- und Schulkonzepte ebenso wie von Finanzierungskonzepten. Außerdem die Gewinnung von Unterstützenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und die Vorbereitung der sachgemäßen Rechtsform der Schulträgerschaft an sich.

Gerne könnt Ihr als Mitglieder des Vereins aktiv bei der Schulgründung mithelfen oder auch als Beitragszahler passiv unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens EUR 12,- / Jahr. Einen Antrag auf Mitgliedschaft könnt Ihr einfach über das Kontaktformular stellen.

Satzung

  • 1

Der Verein führt den Namen „Initiative Freie und Alternative Schule Essen“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Vereinssitz ist Essen.

  • 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§52 Abs. 2, Nr. 7 AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Gründung einer Freien und Alternativen Schule in Essen als reformpädagogisch orientierte Ersatzschule im Sinne des Gesetzes
  • die Entwicklung reformpädagogisch orientierter Lern-, Bildungs- und Schulkonzepte,
  • Gewinnung von Frauen und Männern, welche die Vereinsziele teilen,
  • Erarbeitung und Festlegung eines Zeitplanes zur organisatorischen und räumlichen Umsetzung der Schulgründung,
  • Entwicklung von Finanzierungskonzepten,
  • Gewinnung von erforderlichen finanziellen Mitteln,
  • aktive Bewerbung in Zivilgesellschaft und Politik
  • sowie die Vorbereitung einer sachgemäßen Rechtsform der Schulträgerschaft.

Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

  • 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 7

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Der Beitrittsantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Wochen.

Gegen eine Ablehnung, welche keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann abschließend entscheidet.

  • 8

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, beziehungsweise bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindesten einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  • 9

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 10

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

  • 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens zweimal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zudem zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Werktagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Eine elektronische Einladung ist möglich.

Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Über die Ergänzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf einer nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, welches von den Mitgliedern bestätigt werden sollte.

Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Beurkundung von Beschlüssen:

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich unter Angabe des Ortes, des Datums und der Abstimmungsergebnisse niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vereinsintern zu veröffentlichen.

Protokolle von Vorstandssitzungen sind innerhalb des Vorstands zu veröffentlichen.

  • 12

Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern.

Diese wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n im Sinne des § 26 BGB sowie zwei Stellvertreter/innen und eine/n Kassierer/in.

Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die übrigen höchstens 5 Vorstandsmitglieder gelten als Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  • 13

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  • 14

Der Verein schließt sich einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an, der zwingend konfessionell, weltanschaulich und politisch ungebunden ist.

  • 15

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Essen, den 22. September 2017